Coronavirus: Ab Freitag, 16. Juli, gelten in Heidelberg die Regelungen der Inzidenzstufe 2 7-Tages-Inzidenz liegt seit fünf Tagen über einem Wert von 10

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In der Stadt Heidelberg gilt ab dem morgigen Freitag, 16. Juli 2021, die zweite Inzidenzstufe der Corona-Landesverordnung. Die 7-Tages-inzidenz in der Stadt liegt seit fünf Tagen über einem Wert von 10. Das zuständige Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises hat hierzu am 15. Juli 2021 die formal notwendige Bekanntmachung veröffentlicht. Danach gelten ab Freitag, 16. Juli, in Heidelberg unter anderem folgende Regelungen nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:

 Private Treffen: Treffen sind mit maximal 15 Personen aus bis zu vier Haushalten erlaubt. Kinder dieser Haushalte und bis zu fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht zur Personenzahl hinzu. Geimpfte und Genesene werden ebenfalls nicht mitgezählt. Paare, die nicht in einem Haushalt zusammenleben, werden als ein Haushalt gezählt.

 Einkaufen und körpernahe Dienstleistungen: Es gibt keine Quadratmeterbegrenzung bei der Kundschaft. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich (Ausnahme: Bei körpernahen Dienstleistungen, wenn nicht durchweg eine Maske getragen werden kann). Die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden müssen nicht dokumentiert werden. Ein Hygienekonzept muss erstellt werden.

 Private Veranstaltungen: Zum Beispiel Hochzeiten oder ähnliches dürfen im Freien (ohne Nachweis Getestet, Geimpft, Genesen) sowie in Innenräumen (mit Nachweis Getestet, Geimpft, Genesen) mit bis zu 200 Gästen begangen werden – in beiden Fällen ist die Kontaktnachverfolgung erforderlich. Es besteht keine Maskenpflicht und keine Pflicht zum Einhalten des Mindestabstands, aber es müssen ein Hygienekonzept erstellt und die Kontaktdaten erfasst werden.

 Öffentliche Veranstaltungen und Sportveranstaltungen: Bei Veranstaltungen dieser Art gilt grundsätzlich die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung und der Erstellung eines Hygienekonzepts.
Im Freien gilt:
o Maximal 750 Personen. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Ab 200 Personen gilt die Maskenpflicht.
oder
o Maximal 20 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Ab 200 Personen gilt die Maskenpflicht.
oder
o Maximal 60 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben. Ab 200 Personen gilt die Maskenpflicht. Das Abstandsgebot gilt nicht.
In geschlossenen Räumen gilt:
o Maximal 250 Personen. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Es gilt die Maskenpflicht.
oder
o Maximal 20 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes. Ein negativer Corona-Schnelltest beziehungsweise Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Es gilt die Maskenpflicht.
oder
o Maximal 60 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben. Es gilt die Maskenpflicht. Das Abstandsgebot gilt nicht.

 Gastronomie: Im Freien und in geschlossenen Räumen keine Personenbeschränkung. In der Praxis können sich aus dem Abstandsgebot oder hygienischen Vorgaben Personenbeschränkungen ergeben. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Kontaktdaten müssen dokumentiert und ein Hygienekonzept erstellt werden. In geschlossenen Räumen gilt Rauchverbot.

 Diskotheken: Diskotheken müssen schließen.

 Hotels: Touristische Übernachtungen sind erlaubt. Ein negativer Corona-Schnelltest beziehungsweise Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Kontaktdaten müssen dokumentiert und ein Hygienekonzept erstellt werden.

 Amateur- und Freizeitsport Freizeit- und Amateursport (Training und Wettkampf) sind im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Personenbeschränkung erlaubt. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Ein Hygienekonzept und die Erfassung von Kontaktdaten sind weiterhin erforderlich. Für Wettkämpfe gilt eine Personenbeschränkung bei der Zuschauerzahl.

 Freizeiteinrichtungen: Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen dürfen öffnen – im Freien und in geschlossenen Räumen entfällt die Personenbeschränkung. In der Praxis können sich aus dem Abstandsgebot oder hygienischen Vorgaben Personenbeschränkungen ergeben. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Kontaktdaten müssen dokumentiert und ein Hygienekonzept erstellt werden.

 Neckarwiese: Das Aufenthaltsverbot für die Neckarwiese gilt gemäß einer Allgemeinverfügung der Stadt Heidelberg in den Nächten von Freitag auf Samstag, von Samstag auf Sonntag und von Sonntag auf Montag jeweils von 21 Uhr bis 6 Uhr.

 Alkoholverbot: In der Heidelberger Altstadt, auf der Neckarwiese und in Teilen Bergheims gilt gemäß einer Allgemeinverfügung der Stadt Heidelberg in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag gilt von 23 Uhr bis 6 Uhr zunächst ein Alkoholverkaufs- und abgabeverbot. Eine Stunde später (24 Uhr bis 6 Uhr) folgt ein Alkoholkonsumverbot für den öffentlichen Raum im oben genannten Geltungsbereich.

Mehr Informationen gibt das Land Baden-Württemberg auf seiner Internetseite. Ein Überblick der Öffnungsschritte findet sich hier.

Die Stadt Heidelberg bittet auswärtige Besucherinnen und Besucher, Schnelltestangebote vor Ort an ihrem Wohnort zu nutzen, um Warteschlangen an Schnellteststationen in Heidelberg möglichst zu vermeiden. Eine Übersicht über alle Schnelltest-Angebote in Heidelberg gibt es auf der städtischen Internetseite www.heidelberg.de/testen.