Geänderte Corona-Verordnung: Neue Regelungen treten heute, 26. Juli, in Kraft

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Die Landesregierung hat am Freitag, 23. Juli 2021, neue Änderungen der Corona-Verordnung beschlossen. Sie treten am heutigen Montag, 26. Juli 2021, in Kraft. Sie umfassen im Wesentlichen eine geänderte Besucherkapazität bei Großveranstaltungen sowie kleinere Anpassungen und Klarstellungen. Heidelberg befindet sich aktuell in Öffnungsstufe 2 der Verordnung – das Landesgesundheitsamt hat am gestrigen Sonntag einen 7-Tage-Inzidenz-Wert von 14,9 (Samstag: 16,1) festgestellt. Die nunmehr neunte Corona-Verordnung gilt bis 23. August 2021. Die genauen Regelungen sind auf der Webseite der Landesregierung sowie auf der städtischen Webseite www.heidelberg.de/coronavirus zu finden.

Einige Änderungen im Überblick:

 (Sport-)Veranstaltungen: Einführung einer Begrenzung von 50 Prozent der zugelassenen Kapazität, höchstens jedoch 25.000 Zuschauende in den Inzidenzstufen 1 und 2. Hier ist ab Überschreitung der in den Paragrafen 8 und 15 genannten festen Personenzahlgrenzen stets ein 3G-Nachweis (Getestet, Geimpft, Genesen) erforderlich.
 Die Maskenpflicht wurde konkretisiert. Die Maske darf nun im Freien abgenommen werden, wenn fest zugewiesene Sitzplätze eingenommen werden, die den Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen.
 Bei Sportveranstaltungen gilt ein Alkoholverbot ab einer Veranstaltungsgröße von 5.000 Personen.
 Klarstellung zu Volksfesten, Jahrmärkten und Flohmärkten: Jahrmärkte und (auch private) Flohmärkte fallen unter die Regelung des Einzelhandels, sofern nur der Verkauf von Waren stattfindet.
 Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellergeschäften erhalten eine neue Spezialregelung (wie bei stationären Freizeitparks). Diese müssen auf einem abgegrenzten Areal mit Zutrittskontrollen stattfinden. Bei dieser Gestaltungsform sind Festzelte und Freilichtbühnen nicht gestattet, erlaubt sind aber übliche (Außen-)Gastronomieangebote.
 Stadtfeste und Veranstaltungen mit reinem Festzelt- oder Freilichtbühnenbetrieb, aber mit einer unerheblichen Anzahl von Schaustellergeschäften, bleiben zulässig. Auch Vereinsfeiern sind von der Vorschrift erfasst.
 Touristische Verkehre (Ausflugsschifffahrt, touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr) erhalten eine neue Wahlmöglichkeit in Inzidenzstufe 2. Zulässig ist eine Auslastung von 100 Prozent der Fahrgastzahlen mit 3G-Nachweis oder 75 Prozent der Fahrgastzahlen ohne 3G-Nachweis.