Allgemeinverfügung zu Testungen von Kita-Kindern vom 15.12.2021

15.12.2021
Rathaus5
Die Stadt Mannheim erlässt als zuständiges Gesundheitsamt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Absatz 1 Nr. 2a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), § 1 Absatz 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV), § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen für das Gebiet der Stadt Mannheim nachstehende

 

Allgemeinverfügung

 

In Kindertageseinrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft besteht im Betreuungsangebot Kindergarten ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Kinder, die nicht dreimal pro Woche den Nachweis eines negativen COVID-19 Tests in der Einrichtung vorlegen. Bei einer Anwesenheit von drei Tagen in Folge sind zwei Testnachweise, bei einer Anwesenheit von ein bis zwei Tagen in Folge ein Testnachweis vorzulegen. Als Nachweis dient die Vorlage einer tagesaktuellen Bescheinigung eines Testzentrums oder einer Teststelle über das Testergebnis oder im Fall der Durchführung von Testungen durch Erziehungsberechtigte die Vorlage der vollständig für die jeweilige Woche ausgefüllten und von einem Erziehungsberechtigten unterschriebenen Bescheinigung über die Durchführung von Antigen-Selbsttests an Kindern im häuslichen Bereich. Werden entsprechende Nachweise nicht bis zum auf die jeweilige Woche folgenden Dienstag vorgelegt, besteht ein Betretungs- und Teilnahmeverbot bis zur Vorlage eines tagesaktuellen Nachweises über eine negative Testung.
Der Vollständigkeit der Dokumentation steht es nicht entgegen, wenn vereinzelt Testungen dem Kind nicht zugemutet werden können (z.B. wegen nachhaltiger Verweigerung des Kin-des), soweit ansonsten die Testungen überwiegend regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden. Der Grund für die Unzumutbarkeit der Testung ist von den Erziehungsberechtigten glaubhaft zu machen. Die Entscheidung über die Vollständigkeit der Dokumentation trifft die Einrichtungsleitung.

Die Regelungen der Ziffer 1 gelten für die Dauer der Schulferien auch für Kinder im Betreuungsangebot Hort.

Es gilt eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises,
a) für Kinder, denen aufgrund einer Behinderung die Durchführung eines Antigen-Tests nicht möglich ist, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,
b) für immunisierte Kinder, die gegenüber der Einrichtung eine lmpfdokumentation über eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene vollständige Impfung oder einen auf sie aus-gestellten Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte lnfektion mit dem Coronavirus vorlegen. Das PCR-Testergebnis muss zum Zeitpunkt der begehrten Befreiung von der Testpflicht mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegen.
Ferner kann von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises ganz oder teilweise abgesehen werden, sofern es sich um ein Kind handelt, das aufgrund einer Empfehlung des Sozialen Dienstes des Jugendamtes in die Einrichtung aufgenommen wurde. Die Entscheidung dar-über trifft die Einrichtungsleitung.

Die Regelungen über die Testpflicht beim Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Kindertageseinrichtungen gemäß § 5 Absatz 2 CoronaVO Absonderung bleiben unberührt.

Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim zur Testung in Kindertagesstätten vom 17.11.2021. Letztere wird hiermit aufgehoben.

Diese Allgemeinverfügung ist ab dem 16.12.2021 wirksam und bis zum 10.01.2022 befristet.

 

Sofortige Vollziehbarkeit:

Die Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.

 

Bekanntmachungshinweis:

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Stadt Mannheim über öffentliche Bekanntmachungen am Tag der Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Mannheim als bekannt gemacht. Sie gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und ist ab dem 16.12.2021 wirksam.
Der vollständige Text der Allgemeinverfügung mit Begründung kann auf der Homepage der Stadt Mannheim eingesehen werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Mannheim, Fachbereich Jugendamt und Gesundheits-amt, R 1, 12, 68161 Mannheim, einzulegen.

 

Hinweise:

Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung kommt einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.