Stadtverwaltung muss zwei bordellartige Betriebe genehmigen

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Stadtverwaltung muss zwei bordellartige Betriebe genehmigen

In der jüngeren Vergangenheit sind immer wieder Anträge für bordellartige Betriebe in der Stadtverwaltung eingegangen. Diese konnten teilweise, vor allem aus privatrechtlichen Gründen wie fehlender Eigentümerzustimmung oder eines entgegenstehenden Grundbucheintrags, abgelehnt werden. Der Fachbereich Baurecht und Denkmalschutz beabsichtigt nun in Kürze zwei bordellartige Betriebe zu genehmigen, in denen erotische Dienstleistungen erbracht werden. Die Einrichtungen liegen in den Gewerbegebieten am Industriehafen beziehungsweise in Wohlgelegen.
 
Im Fall des Betriebs am Industriehafen hatte die Baurechtsbehörde zunächst eine positive Entscheidung versagt, im anschließenden Widerspruchsverfahren teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe als Aufsichtsbehörde die Rechtsauffassung der Stadt jedoch nicht und gab den Vorgang zur Genehmigung zurück. Diese Einschätzung muss auch für das Vorhaben in Wohlgelegen gelten.
 
Die aktuelle Rechtsprechung beurteilt Bordelle und bordellartige Betriebe in Gewerbe- oder Industriegebieten als baurechtlich grundsätzlich zulässig. Hiervon kann im Einzelfall nur mit entsprechend rechtlich belastbarer Begründung abgewichen werden. Natürlich wird die Stadt Mannheim wie schon in der Vergangenheit auch zukünftig immer die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls in den Blick nehmen.