Wegfall der Gasbeschaffungsumlage und Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes: MVV gibt Entlastungen rückwirkend zum 1. Oktober weiter

13. Oktober 2022 
MVVkonzernzentrale1


MVV gibt gesetzlich beschlossene Maßnahmen rückwirkend an Kunden weiter – Geplante
Einführung der Gasbeschaffungsumlage entfällt – Mehrwertsteuersatz für Erdgas- und
Fernwärmelieferungen wird auf sieben Prozent gesenkt
Die geplante Gasbeschaffungsumlage entfällt und der Mehrwertsteuersatz für Erdgas- und
Fernwärmelieferungen wird auf sieben Prozent reduziert: MVV Energie setzt die kürzlich
beschlossenen Maßnahmen rückwirkend ab 1. Oktober 2022 um und entlastet so ihre Kundinnen
und Kunden.
Ende September 2022 hatte die Bundesregierung ihre Entscheidung für eine Weitergabe der
Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung von Gas in Form einer Umlage in Höhe von 2,419 Cent pro
Kilowattstunde (netto) zurückgenommen und die entsprechende Verordnung nach § 26 EnSiG
rückwirkend aufgehoben. Die Ersatzbeschaffungskosten sollen stattdessen direkt vom Staat
getragen und aus dem Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds finanziert werden, den die
Bundesregierung mit zusätzlichen 200 Milliarden Euro ausgestattet hat.
Darüber hinaus hat der Bundestag beschlossen, den Mehrwertsteuersatz für Gas- und
Wärmelieferungen per 1. Oktober 2022 und bis 31. März 2024 befristet von 19 auf 7 Prozent zu
reduzieren. Das Gesetz tritt in Kraft, wenn es im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wird. Dies
wird in den nächsten Tagen erwartet.
Für MVV-Bestandskunden im NATURA Erdgas Grundversorgungstarif 1 mit einem
Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden pro Jahr bedeutet dies beispielsweise in Summe eine
Kostenreduzierung von rund 41 Euro pro Jahr brutto. Für MVV-Bestandskunden im NATURA
Erdgas Grundversorgungstarif 2 mit einem Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden pro Jahr
reduzieren sich in Summe die Kosten um rund 93 Euro pro Jahr brutto.
Über die Auswirkungen der am 10. Oktober 2022 vorgestellten Vorschläge der
Expertenkommission zum Gas- und Wärmepreisdeckel auf seine Kundinnen und Kunden
informiert das Energieunternehmen, sobald hier verbindliche Beschlüsse des Gesetzgebers
vorliegen.