Rote Wahlbriefe rechtzeitig zurückschicken

Mannheim aktuell

Nur noch eine gute Woche bis zum Wahltag. Wer bis jetzt noch keine Wahlbenachrichtigung bekommen hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte sofort das Wahlbüro anrufen und seinen Eintrag im Wählerverzeichnis prüfen lassen. Wer eingetragen ist, kann am Wahlsonntag, dem 24. September auch ohne Wahlbenachrichtigung mit dem Ausweis wählen.

Viele Mannheimerinnen und Mannheimer haben schon gewählt. Es wurden bereits mehr als 40.000 Briefwahlunterlagen an die Mannheimer Adressen sowie in viele Länder der Welt versandt.

Sie benötigen Briefwahlunterlagen?
Die Wahlbenachrichtigung enthält den vorgedruckten Briefwahlantrag. Wer am Wahltag nicht in sein Wahllokal gehen kann, sollte diesen Antrag gleich an das Wahlbüro abschicken, damit auch die Rücksendung der Wahlbriefe noch rechtzeitig möglich ist. Noch schneller geht’s im Internet per eingedrucktem QR-Code oder auf www.mannheim.de/wahlen. Telefonisch darf der Briefwahlantrag leider nicht gestellt werden, das ist gesetzlich verboten.

Bürgerinnen und Bürger, die persönlich ins Wahlbüro gehen, können dort nach Vorlage des Ausweises auch direkt wählen. Auch zum Abholen der Briefwahlunterlagen im Wahlbüro wird der Ausweis benötigt. Um die Unterlagen für andere Wahlberechtigte – auch enge Angehörige – abzuholen, braucht man zusätzlich eine Abholvollmacht, die auf der Wahlbenachrichtigung schon vorgedruckt ist. Die Briefwahlunterlagen müssen rechtzeitig wieder zurückgeschickt werden. Was bis zum Wahltag, 18 Uhr, nicht im Rathaus eingegangen ist, kommt nicht in die Auszählung.

Die Öffnungszeiten des Wahlbüros: montags bis freitags 8 bis 16 Uhr, donnerstags bis 20 Uhr; in der Woche vor der Wahl täglich von 8 bis 18 Uhr, donnerstags bis 20 Uhr. Wahlinformationen gibt es auch im Internet: www.mannheim.de/wahlen.

Rote Wahlbriefe rechtzeitig zurückschicken
Wer seine Briefwahlunterlagen noch zu Hause hat, darf die Rücksendung nicht vergessen. Nur Wahlbriefe, die bis zum Wahltag um 18 Uhr im Rathaus eingehen, kommen in die Auszählung. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in den Wahllokalen dürfen keine Wahlbriefe entgegen nehmen. Die Postlaufzeiten sollten beachtet werden, damit die Wahlunterlagen rechtzeitig eingehen.

Erst- und Zweitstimme?
Die Bundestagswahl ist eine Zwei-Stimmen-Wahl. Mit der Erststimme entscheidet man über das Direktmandat im Wahlkreis 275 Mannheim, denn wer die meisten Erststimmen erhält, ist direkt in den Bundestag gewählt, hier gilt Mehrheitswahl. Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zweitstimme entscheidet über die Sitzverteilung im Bundestag insgesamt. Sie wird deshalb auch als „Kanzlerstimme“ bezeichnet, denn in dieses Amt muss man von der Mehrheit des Bundestages gewählt werden. Bei der Zweitstimme gelten die Prinzipien der Verhältniswahl. Bei dieser Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl dürfen die beiden Stimmen auch „gesplittet“ werden, das heißt Erst- und Zweitstimme können auch verschiedenen Wahlvorschlägen gegeben werden. Man darf auch nur eine Stimme abgeben, das wäre aber nur die halbe Wahl und die andere Stimme wäre ungültig. Die Stimmzettel gibt es erst im Wahllokal oder mit den Briefwahlunterlagen, aber eine Liste mit den Wahlvorschlägen kann im Internet unter www.mannheim.de/wahlen schon angesehen werden. Für die Stimmabgabe darf diese Liste aber nicht verwendet werden, die wäre ungültig.

Wie funktioniert die Sitzverteilung?
Das Verfahren ist nicht ganz einfach zu beschreiben. Die Hälfte der gesetzlich festgelegten 598 Abgeordneten wird direkt in den 299 Wahlkreisen und die andere Hälfte über die Landeslisten der Parteien in den Bundestag gewählt. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Zweitstimmenanteil der Parteien. Die Zahl der Sitze einer Partei im Parlament soll also das Zweitstimmenergebnis widerspiegeln. Berücksichtigt werden hierbei nur Parteien, die bundesweit mindestens fünf Prozent aller Zweitstimmen oder drei Direktmandate erhalten haben sowie Parteien nationaler Minderheiten.

Wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate über die Erststimmen gewinnt, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, entstehen Überhangmandate, da jeder direkt gewählte Wahlkreiskandidat in den Bundestag einziehen darf. Seit 2013 werden diese Überhangmandate durch sogenannte „Ausgleichsmandate“ ausgeglichen, die den anderen Parteien zugutekommen. Insgesamt bildet das Verhältnis der Sitze im Parlament dann das Zweitstimmenergebnis ab.