Für Flüchtende aus der Ukraine ist der legale Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel nur noch 90 Tage ab erstmaliger Einreise möglich

RNKneu

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis macht darauf aufmerksam, dass ukrainische Staatsangehörige nur noch für 90 Tage ab erstmaliger Einreise von der Verpflichtung befreit sind, bei Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik einen Aufenthaltstitel zu führen. Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gilt nur für Personen, die bis zum 30. November 2022 eingereist sind. Hintergrund ist eine Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung zum 1. September 2022.

Bisher war es dem von der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung erfassten Personenkreis möglich, nach einer Ausreise (z.B. in die Ukraine) in die Bundesrepublik wiedereinzureisen, auch wenn noch kein Aufenthaltstitel erteilt worden war. Die legale Einreise bzw. der legale Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel ist nun nur noch 90 Tage ab erstmaliger Einreise möglich. Nach Ablauf der 90 Tage nach Ersteinreise ist keine erneute legale Einreise in die Bundesrepublik möglich.
In diesem Zusammenhang weist das Landratsamt darauf hin, dass Schutzsuchende aus der Ukraine von den zuständigen Ausländerbehörden erkennungsdienstlich behandelt werden müssen. Diese Maßnahme muss zwingend vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der gegebenenfalls darauffolgenden Leistungsgewährung erfolgen, so dass darum gebeten wird, entsprechende Termine wahrzunehmen.

Info:
Im Service-Point Ukraine im Czernyring 22/12 in Heidelberg (Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis) können aus der Ukraine geflüchtete Menschen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeben sowie mit Mitarbeitenden des Landratsamtes grundsätzliche Fragen, etwa zur Leistungsgewährung und Unterbringung, besprechen. Der Service-Point ist montags und mittwochs von 7.30 bis 17 Uhr sowie dienstags, donnerstags und freitags von 7.30 bis 12 Uhr geöffnet.