Coronavirus: Ludwigshafen erlässt nächtliche Ausgangsbeschränkung

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Um die Ausbreitung der Corona-Pandemie zu unterbinden, Infektionsketten zu brechen und die Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung sicherzustellen, gilt in Ludwigshafen ab Samstag, 5. Dezember, 0 Uhr, eine Ausgangsbegrenzung. Dafür hat die Stadt am Freitag eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die eine nächtliche Ausgangsbegrenzung im Zeitraum zwischen 21 und 5 Uhr beinhaltet, die nur beim Vorliegen triftiger Gründe Ausnahmen ermöglicht. Darüber hinaus werden die allgemeinen Ladenöffnungszeiten auf den Zeitraum von 5 bis 21 Uhr begrenzt und ein Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit erlassen. Zudem ist eine weitere Verschärfung der bestehenden Kontaktbegrenzungen in der Öffentlichkeit vorgesehen: So dürfen sich lediglich Personen eines Hausstandes mit zwei Personen jedoch nur aus einem weiteren Hausstand treffen.
Auf dieses Vorgehen hat sich Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck heute Nachmittag mit Vertreter*innen der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei, des Gesundheitsministeriums sowie benachbarter Gebietskörperschaften verständigt. Kommenden Dienstag sollen auch aufgrund hoher Inzidenzwerte für diese entsprechende und einheitliche Regelungen gelten. Wegen der sehr hohen Inzidenzzahlen und der prekären Situation im Gesundheitswesen in Ludwigshafen sieht sich die Stadt veranlasst, ihre Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vorzuziehen.
„Ich bin allen Beteiligten im Land sowie meinen Kolleg*innen aus den Nachbarstädten und dem Landkreis dankbar, dass wir uns gemeinsam und im Schulterschluss auf eine klare und einheitliche Lösung einigen konnten. Wir haben hohe Inzidenzwerte und ein diffuses Infektionsgeschehen. Wir gehen davon aus, dass ein Großteil des für uns nicht nachvollziehbaren Infektionsgeschehens im privaten Bereich erfolgt. Daher ist die Einführung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung für uns ein Instrument, um Kontakte im privaten Bereich zu reduzieren. Wenn wir Leben schützen wollen, müssen wir weiter konsequent Kontakte reduzieren. Niemandem fällt so eine Entscheidung leicht, aber wir müssen handeln – im Interesse der Gesundheit unserer Bürger*innen sowie unseres Gesundheitssystems“, verdeutlicht OB Steinruck den Ernst der Lage. Zudem sind Einschränkungen im Bereich der Pflegeheime vorgesehen. Besuche sollen auf maximal eine Person pro Tag für den Zeitraum von einer Stunde begrenzt sein.
Die aktualisierte Ludwigshafener Allgemeinverfügung orientiert sich an den von der Stadtverwaltung Mannheim bereits zuvor verschärften Regelungen und gilt zunächst bis zum 20. Dezember 2020. Bei einem signifikanten Rückgang der Neuinfektionen wird die Ausgangsbeschränkung vorher aufgehoben.
„Mannheims Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz und ich sind im regelmäßigen Austausch über das Infektionsgeschehen und stimmen uns eng ab. Im Interesse der Region und der Menschen, vor allem der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Menschengruppen, müssen wir auch über Ländergrenzen hinweg denken und handeln“, betont die OB. „Das Virus macht nicht an Stadt- oder Landesgrenzen halt, sondern erfordert eine gemeinsam abgestimmte Koordination der jeweiligen Nachbarn, um den Infektionszahlen Einhalt zu gebieten. Ziel dieser Anordnung ist es, Begegnungen durch private Treffen und Feiern weiter zu reduzieren, da sie eine Hauptquelle der Infektionen sind.“
Der gesamte Wortlaut der Allgemeinverfügung und deren Begründung ist auf der städtischen Homepage unter der Internetadresse www.ludwigshafen.de nachzulesen. Zudem ist das Informationstelefon für Bürger*innen der Stadt Ludwigshafen, 0621 504-6000, ab sofort montags bis sonntags von 8 bis 20 Uhr geschaltet.

Folgende Regelungen treten ab Mitternacht mit der neuen Allgemeinverordnung in Kraft:
Nächtliche Ausgangsbeschränkung:
In der Zeit von 21 bis 5 Uhr am Folgetag gilt eine Ausgangsbegrenzung. Eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich.
Das sind:
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
- Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,                                            - die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
- der Besuch bei Lebenspartner*innen, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie
- Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich Gassigehen (eine Person).