Maruba 3SKRN 5DEMA

bfv - Corona-Pandemie und Spielbetrieb

logo Copy

Was gilt für Spielabsetzungen und bei Inkrafttreten der Warn- und Alarmstufe?

Karlsruhe. Der Verbandspielausschuss (VSpA) des Badischen Fußballverbandes hat für den Aktivenbereich (Herren/Frauen) entschieden, die Kriterien für Covid-19-bedingte Spielverlegungsanträge in der Saison 2021/22 zu beschränken und den Spielbetrieb bei Inkrafttreten der Warn- und Alarmstufe aufrecht zu erhalten.

• Spielabsetzungen nur in Folge von Covid-19-bedingtem Spielerinnen-/Spieler-Mangel
• Keine Spielabsetzung wegen Quarantäne von nicht-geimpften oder -genesenen Spielerinnen und Spielern
• Spielbetrieb wird auch in Warn- und Alarmstufe weitergeführt

Aufgrund von Covid-19-Infektionen und/oder Quarantäneverfügungen mussten in der laufenden Saison 2021/22 in Nordbaden bisher 19 Spiele abgesetzt werden. Um weitere Spielverlegungen zu vermeiden und den Fortgang der Spielzeit nicht zu gefährden, gelten ab dem 4. Oktober 2021 neue Kriterien für eine mögliche Spielabsetzung: Ist im Umfeld einer Mannschaft eine Person (Trainerin/Trainer, Spielerin/Spieler, etc.) positiv auf Covid-19 getestet, nachweislich infiziert und/oder sind entsprechende Quarantäne-Maßnahmen angeordnet, führt dies nicht automatisch zu einer Spielabsetzung. Der Verein kann einen Antrag auf Spielabsetzung nur dann stellen, wenn in der Folge ein Spielerinnen-/Spieler-Mangel entsteht. Dieser ist an die dafür eingerichtete Covid-19-Meldestelle des Verbandes unter www.badfv.de/coronavirus zu richten. Die Meldestelle prüft den Antrag nach Rücksprache mit den zuständigen Staffelleiterinnen/Staffelleitern, insbesondere nach Aspekten der Wettbewerbsgerechtigkeit sowie einer möglichen Gesundheitsgefährdung Dritter.

Quarantäneverfügungen gegen nicht immunisierte Spielerinnen und Spieler
Zukünftig wird bei der Entscheidung über Spielabsetzungen zusätzlich berücksichtigt, ob Ausfälle von Spielerinnen und Spieler, die unter Quarantäne stehen, durch Impfungen hätten verhindert werden können. Für geimpfte (und genesene) Kontaktpersonen von Infizierten besteht grundsätzlich keine Absonderungs- bzw. Quarantänepflicht. Ein einzelner Infektionsfall innerhalb der Mannschaft führt also in der Regel nicht zum Ausfall weiterer Spieler*innen, wenn diese geimpft oder genesen sind.

Nicht immunisierte Spielerinnen/Spieler, – soweit sie nicht positiv getestet wurden – die in eine von den Behörden angeordnete Quarantäne/Absonderung müssen, werden ab dem 04.10.2021 grundsätzlich so behandelt, als stünden sie dem Verein als einsatzfähig zur Verfügung – gleichermaßen wie gesperrte, verletzte oder anderweitig verhinderte Spieler*innen. Ein Covid-19-bedingter Spielerinnen-/Spieler-Mangel liegt demnach nicht vor und es erfolgt keine Spielabsetzung. Bei Spielabsetzungsanträgen berücksichtigt werden natürlich weiterhin die Spielerinnen und Spieler, die mittels eines Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Vereine, die einen oder mehrere Infektionsfälle melden, müssen der spielleitenden Stelle spätestens am dritten Tag nach dem betreffenden Spiel PCR-Testergebnisse der betroffenen Spielerinnen und Spieler vorlegen. Anhand dieser wird entschieden, ob eine Spielabsetzung oder eine Anzeige beim Sportgericht wegen Nicht-Antretens erfolgt. Die Vernachlässigung dieser Pflichten wird sportrechtlich als Nicht-Antritt sanktioniert und führt zum Spielverlust.

Auswirkungen auf den Spielbetrieb bei Inkrafttreten der Warn- und Alarmstufe
Mit dem Inkrafttreten der Warn- und Alarmstufe sind jeweils Einschränkungen für nicht immunisierte (also weder genesene noch geimpfte) Personen verbunden. In der aktuell geltenden Basisstufe benötigen alle Personen einen Antigen-Schnelltest für den Zutritt zu Innenräumen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind. In der Warnstufe wird dafür ein PCR-Test gefordert. Zudem ist die Teilnahme an Sportangeboten und -veranstaltungen auch im Freien dann nur noch mit 3G-Nachweis gestattet, wobei dieser auch per Schnelltest erbracht werden kann. In der Alarmstufe besteht ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot für alle Personen, die nicht geimpft oder genesen sind (2G).

Der VSpA hat entschieden, dass der Spielbetrieb grundsätzlich auch dann aufrechterhalten wird, wenn in Baden-Württemberg die Warn- oder die Alarmstufe in Kraft tritt. Sollte die Alarmstufe eintreten, dürfen gemäß der 2G-Regelung nur noch geimpfte und genesene Personen auf die Sportplätze in Baden-Württemberg. Auch hier erfolgt keine Spielabsetzung aufgrund von Spielerinnen-/Spieler-Mangel durch nicht immunisierte Personen. Rüdiger Heiß, Vizepräsident Spielbetrieb des bfv, begründet den Beschluss: „Es ist und bleibt natürlich die persönliche Entscheidung einer jeden Spielerin und eines jeden Spielers, ob sie sich impfen lassen. Die Entscheidung Einzelner gegen eine Impfung darf jedoch den Wettbewerb in seiner Gesamtheit nicht gefährden. Genauso wenig sollten Mannschaften mit hoher Impfquote darunter leiden.“ Heiß‘ Appell geht daher an die Verantwortlichen der badischen Amateurclubs: „Wir bitten unsere Vereine erneut, Gespräche mit ihren bisher nicht geimpften Spieler*innen zu führen und für die drohenden Einschränkungen zu sensibilisieren.“

Keine Beschränkungen für Schülerinnen und Schüler
Im Jugendbereich kommen die Anpassungen des VSpA nicht zum Tragen. Kinder unter 6 Jahre sind - soweit sie asymptomatisch sind - von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Dasselbe gilt für alle Schülerinnen und Schüler, wenn sie an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuches teilnehmen. Sie sind zudem in der Alarmstufe von der 2G-Regelung ausgenommen. Personen unter 18 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können in der Warn- und Alarmstufe alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Badischer Fußballverband