Parken und Halten auf Gehwegen
Das Parken und Halten auf Gehwegen ist gemäß Straßenverkehrsordnung nur dort zulässig, wo es mit den entsprechenden Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wird. Lediglich in Bereichen mit hohem Parkdruck wird die Verwaltung prüfen, ob in Ausnahmefällen das Parken auf dem Gehweg erlaubt werden kann. In diesen Einzelfällen wird jedoch als unterstes Maß eine Restgehwegbreite von 1,60 Metern festgelegt, die für Fußgängerinnen und Fußgänger frei bleiben und auf der das Parken und Halten unterbunden werden soll. Hierfür wird die Stadt stellenweise auch eine Neuordnung des Parkens prüfen: In manchen Straßen wird dann künftig nur noch einreihiges Parken und Halten auf der Fahrbahn möglich sein, an anderen Stellen werden Poller zum Einsatz kommen. Auch abgestellte Fahrräder können entfernt werden, wenn sie Fußgängerinnen und Fußgänger behindern. Diese Maßnahmen werden im Einzelfall geprüft. Vor der Umsetzung wird die Stadtverwaltung in den jeweiligen Bezirksbeiräten informieren.