Öffnungsstufe 2 im Blick: Weitere Lockerungen ab 2. Juni möglich / Unter anderem ist wieder kontaktarmer Freizeit- und Amateursport innen und außen sowie in Fitnessstudios erlaubt / Gastronomie darf bis 22 Uhr öffnen

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Im Rhein-Neckar-Kreis sind dank sinkender Inzidenzzahlen die nächsten Öffnungsschritte in Reichweite: Nachdem am Sonntag, 30. Mai, weitere Lockerungen in Kraft getreten sind, weil zuvor der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert fünf Tage in Folge unter 50 lag, greift sehr wahrscheinlich ab Mittwoch, 2. Juni, im Landkreis die Öffnungsstufe 2 der baden-württembergischen Corona-Verordnung. Voraussetzung dafür ist eine sinkende Tendenz der Sieben-Tage-Inzidenz innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Öffnungsstufe 1. Diese Voraussetzung liegt nach den Zahlen des Gesundheitsamtes im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis derzeit vor, entsprechendes dürfte am morgigen Dienstag, 1. Juni, auf der Homepage öffentlich bekanntgemacht werden (www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachungen).

Nachdem es am gestrigen Sonntag, 30. Mai, mancherorts zu Falschmeldungen kam, wonach zum Beispiel die Gastronomie im Rhein-Neckar-Kreis bereits bis 22 Uhr öffnen dürfe, stellt die Gesundheitsdezernentin des Rhein-Neckar-Kreises, Doreen Kuss, klar „Frühestens kann im Landkreis am Mittwoch die Öffnungsstufe 2 in Kraft treten. Seit Samstag liegt die Sieben-Tage-Inzidenz zwar seit fünf Tagen unter 50, was weitere Lockerungen, etwa im Bereich der Kontaktbeschränkungen, zulässt – aber diese sind nicht mit der Öffnungsstufe 2 gleichzusetzen. Noch gelten kreisweit die Regelungen der Öffnungsstufe eins.“

Voraussichtlich ab Mittwoch, 2. Juni, gelten dann im Rhein-Neckar-Kreis unter anderem folgende neue Regelungen nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:

• Die Gastronomie darf eine Stunde länger bis 22 Uhr öffnen
• Schwimmbäder sowie Wellnessbereiche und Saunen im Innenbereich dürfen öffnen (jeweils mit Personenbegrenzungen bzw. maximalen Gruppengrößen)
• Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport darf in Sportanlagen, -stätten und -studios auch im Innenbereich ausgeübt werden (mit Personenbegrenzungen)
• Spitzen- und Profisportveranstaltungen sind im Innen- und Außenbereich mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich
• Tanz- und Ballettschulen sowie Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Angebote für Gruppen von bis zu 20 Schülerinnen und Schülern machen
• Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern- und Kulturhäusern, Kinos und ähnliche) sind innen mit bis zu 100 Personen und im Außenbereich mit bis zu 250 Personen möglich
• Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien dürfen mit bis zu 100 Personen in geschlossenen Räumen stattfinden

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Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen- oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich.

Mehr Informationen gibt das Land Baden-Württemberg auf seiner Internetseite:
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Dort finden sich ebenfalls die verschiedenen Öffnungsstufen für Stadt- und Landkreise.

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