Das Wasserrechtsamt informiert: Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern nur bei ausreichenden Wasserständen erlaubt / Schöpfen mit Handgefäßen bleibt möglich, aber die Entnahme mit Pumpen ist unzulässig
Sofern die Mindestwassermenge in einzelnen Gewässern nicht mehr erreicht ist, gilt für Niedrigwasserzeiten folgende Rechtslage: Das Schöpfen mit Handgefäßen bleibt weiter möglich. Ein Anstauen von kleinen Wasserläufen ist jedoch untersagt. Die Entnahme mit Pumpen überschreitet den Gemeingebrauch und ist ebenfalls nicht zulässig. Das gilt sowohl für Privatpersonen als auch für die Land- und Forstwirtschaft.
Für Inhaber einer wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis gelten zunächst die Bestimmungen der jeweiligen Erlaubnis. Wenn die Erlaubnis Regelungen zur Einstellung der Entnahme auf Grund von Niedrigwasser enthält, sind diese zu beachten. Im gesamten Kreisgebiet herrschen zurzeit Niedrigwasserbedingungen. Sollten die Erlaubnisse keine Regelungen zum Thema Niedrigwasser enthalten, ruft das Landratsamt dazu auf, von der Erlaubnis nicht oder kaum Gebrauch zu machen. In Einzelfällen kann das Wasserrechtsamt auch Erlaubnisse mit einer entsprechenden Auflage ergänzen.
Diese einschränkenden Reglungen gelten dann solange, bis sich nach Ende einer Trockenperiode die Situation in den Gewässern mit steigenden Wasserständen deutlich entspannt.