Afrikanische Schweinepest: Rhein-Neckar-Kreis lockert Vorgaben für Landwirte – Drohnenbefliegungen vor der Ernte entfallen
RNK

Afrikanische Schweinepest: Rhein-Neckar-Kreis lockert Vorgaben für Landwirte – Drohnenbefliegungen vor der Ernte entfallen

 

Der Rhein-Neckar-Kreis passt angesichts der stabilen Lage bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) seine Schutzmaßnahmen an. Ab dem 21. Juli 2026 entfallen für Landwirtinnen und Landwirte in der Sperrzone II die bislang vorgeschriebenen Drohnenbefliegungen vor bestimmten Erntemaßnahmen. Die übrigen Schutzvorgaben bleiben jedoch bestehen.

Das Veterinäramt und Verbraucherschutz des Rhein-Neckar-Kreises hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die am Dienstag, 21. Juli 2026, in Kraft tritt. Mit der Änderung reagiert die Behörde auf die derzeit stabile Entwicklung der Afrikanischen Schweinepest und vereinheitlicht gleichzeitig die Regelungen mit dem benachbarten Bundesland Hessen.

Drohnenbefliegungen entfallen

Künftig müssen Landwirtinnen und Landwirte vor bestimmten Erntemaßnahmen innerhalb der Sperrzone II keine Drohnen mehr einsetzen, um Flächen auf Wildschweine oder Kadaver zu kontrollieren.

Ebenfalls entfällt die bisher erforderliche nachträgliche Meldung der Ernte an das Veterinäramt. Da die Drohnenkontrollen nicht mehr vorgeschrieben sind, können entsprechende Kosten ab Inkrafttreten der Allgemeinverfügung auch nicht mehr erstattet werden.

Schutzmaßnahmen bleiben weitgehend bestehen

Trotz der Erleichterungen gelten wichtige Vorsichtsmaßnahmen weiterhin uneingeschränkt. Insbesondere bei der Verwendung von Erntegut aus der Sperrzone II in Schweinehaltungsbetrieben müssen strenge Hygieneregeln eingehalten werden.

So müssen:

  • Stroh, Gras und Heu mindestens sechs Monate für Wildschweine unzugänglich gelagert werden oder alternativ ausreichend erhitzt werden.
  • Getreide und sonstiges Erntegut weiterhin mindestens 30 Tage wildschweinsicher gelagert oder für mindestens 30 Minuten auf 70 Grad Celsius erhitzt werden.

Weiterhin besondere Aufmerksamkeit bei der Ernte

Das Veterinäramt appelliert an alle landwirtschaftlichen Betriebe, bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen aufmerksam auf Wildschweine sowie mögliche Wildschweinkadaver zu achten.

Wird ein Kadaver entdeckt, muss die Arbeit sofort eingestellt und die zuständige Veterinärbehörde informiert werden. Nach der Bergung und Dekontamination ist die betreffende Stelle bei der Mahd großräumig zu umfahren.

ASP-Schutzzäune sorgfältig schließen

Besonders weist das Veterinäramt darauf hin, dass sämtliche Tore in den ASP-Schutzzäunen nach dem Passieren wieder ordnungsgemäß geschlossen werden müssen.

Aus dem Grenzgebiet zwischen Hessen und Baden-Württemberg wurden zuletzt mehrfach offenstehende Tore gemeldet – insbesondere an Zufahrten zu Heuwiesen. Mit Blick auf die laufende Heu- sowie die bevorstehende Getreideernte bittet der Rhein-Neckar-Kreis alle betroffenen Landwirtinnen, Landwirte und sonstigen Nutzer um besondere Sorgfalt.

Hintergrund: Die Afrikanische Schweinepest ist für Menschen ungefährlich, stellt jedoch eine erhebliche Bedrohung für Haus- und Wildschweine dar. Ziel der Schutzmaßnahmen ist es, eine weitere Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern und die Schweinebestände langfristig zu schützen.