Bekanntmachung gemäß Infektionsschutzgesetz Bekanntmachung der Unterschreitung des Schwellenwertes 100 vom 21.05.21 der Stadt Mannheim

Rathaus5
Die Stadt Mannheim erlässt als zuständiges Gesundheitsamt auf Grundlage des § 28b Absatz 2 Satz 1 Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 1 Absatz 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen für das Gebiet der Stadt Mannheim nachstehende Bekanntmachung.

Im Stadtkreis Mannheim wird der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten (21.05.2021: 93,4; 20.05.2021: 86,3; 19.05.2021: 87,2; 18.05.2021: 83,7; 17.05.2021: 90.5). Maßgeblich ist der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Inzidenzwert.
Die Rechtswirkung des § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG tritt am Sonntag, den 23.05.2021 ein.

Damit treten an diesem Tag die Maßnahmen des § 28b Absätze 1 und 3 IfSG (sog. Bundesnot-bremse) außer Kraft. Stattdessen gelten die Regelungen zur 1. Öffnungsstufe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO.

 

Bekanntmachung Unterschreitung Schwellenwert 100 vom 21.05.21 der Stadt Mannheim https://www.mannheim.de/de/informationen-zu-corona/aktuelle-rechtsvorschriften