Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erlässt für Kreiskommunen Allgemeinverfügung zum Verbot des Verweilens von Gruppen von mehr als zehn Personen auf öffentlichen Plätzen an Silvester

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Das Gesundheitsamt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat in Abstimmung mit den zuständigen Ortspolizeibehörden das in der baden-württembergischen Corona-Verordnung bereits angeordnete Verweilverbot für Gruppen von mehr als zehn Personen in bestimmten definierten Bereichen des öffentlichen Raums konkretisiert. In einer Allgemeinverfügung werden verschiedene öffentliche Plätze in insgesamt 38 Kommunen des Landkreises benannt, für die dieses Verbot gilt. Die Allgemeinverfügung gilt zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, und wurde auf der Homepage des Kreises unter dem Link www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachungen bekanntgemacht.

Dort können auch alle Kommunen und definierten Örtlichkeiten nachgelesen werden. Grundlage für das Verbot ist der Paragraf 17b der baden-württembergischen Corona-Verordnung. Hiernach können die zuständigen Behörden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten festlegen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Allgemeinverfügung dient der Konkretisierung der Vorschrift durch Festlegung der entsprechenden Flächen. Die Festlegung erfolgte im Benehmen mit den Ortspolizeibehörden der Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich.

Die Untersagung erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund des derzeitigen erhöhten Infektionsrisikos und der bereits bestehenden enormen Belastung des Gesundheitssystems durch die Pandemie. Eine zusätzliche Belastung der Krankenhäuser und der Intensivstationen durch die Silvesternacht in Folge von erfahrungsgemäß großen Ansammlungen von Personen und Gruppenbildungen und ein damit einhergehendes erhöhtes Infektionsrisiko soll hierdurch verhindert werden. „Gerade im Hinblick auf Ansammlungen im öffentlichen Raum an Silvester, bei denen in der Regel auch Alkohol konsumiert wird, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass eines der vordringlichen Ziele zur Eindämmung der Pandemie die Vermeidung und Unterbrechung von Infektionsketten ist. Dies gilt besonders aufgrund der neuen Virusvariante Omikron“, erklärt die Gesundheitsdezernentin des Kreises, Doreen Kuss.

Aktuell sind dem Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises drei Fälle mit einer nachgewiesenen Omikron-Variante bekannt (Zwei Fälle im Rhein-Neckar-Kreis und ein Fall in Heidelberg). Dazu kommen noch zwölf beziehungsweise acht (Heidelberg) Verdachtsfälle – hier ist die Sequenzierung jeweils noch nicht abgeschlossen.