Nr. 013 / 2020 – 17. März 2020
Der Fachbereich für Wirtschafts- und Strukturförderung der Stadt Mannheim unterstützt ab Mittwoch die Agentur für Arbeit Mannheim (BA) bei der Beratung und Bearbeitung von Anträgen auf Kurzarbeitergeld. Wirtschaftsbürgermeister Michael Grötsch bewertet die Kooperation als einen Schritt, um mittelständische Kleinunternehmen möglichst schnell zu beraten: „Mit Blick auf die zu erwartende Vielzahl von Unternehmensanfragen zum Thema Kurzarbeitergeld ist dies ein effizientes Kooperationsprojekt, um den Unternehmen bei der Bewältigung von finanziellen Engpässen zu helfen, damit die vom Bund beschlossenen Maßnahmen auch angenommen werden können“. Aktuell wird ein Teil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wirtschaftsförderung in der Beratung und Bearbeitung von Anträgen auf Kurzarbeitergeld geschult. Zunächst werden drei Mitarbeitende hierfür eingesetzt. Je nach Entwicklung der Situation kann die Anzahl angepasst werden. „Für uns als städtische Wirtschaftsförderung ist es selbstverständlich, in dieser besonderen Situation zu unterstützen. Auch die Unterstützung und Beratung zu den besonderen Anforderungen, die sich aus der Corona-Krise für die Unternehmen am Standort ergeben, sind Bestandteil unserer Kundenbetreuung“, erklärt Christiane Ram, Leiterin des Fachbereichs für Wirtschafts- und Strukturförderung „Besondere Situationen benötigen besondere Lösungen, daher freuen wir uns sehr über das Angebot der Stadt Mannheim zur Unterstützung“, erklärt Herr Thomas Schulz, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Mannheim. „Durch die Bündelung unserer Ressourcen können wir den betroffenen Betrieben in der Region schneller und unbürokratischer helfen. Die
neuen Regelungen werden bereits intensiv nachgefragt“, sagt Frau Bender, Geschäftsführerin im Operativen-Service in Mannheim.
Hotline für Arbeitgeber: 0800 4 5555 20 (gebührenfrei)
Das Corona-Virus kann durch Schutzmaßnahmen oder Lieferengpässe bei Betrieben erhebliche Arbeitsausfälle verursachen. Wenn diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall verbunden sind, ist ein Ausgleich mit Hilfe des
Kurzarbeitergeldes grundsätzlich möglich. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabweisbares Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden.