247. Aktuelle Meldung zu Corona 06.11.2020

corona
Stadt Mannheim

1. Aktuelle Fallzahlen
2. Stadt passt Allgemeinverfügung erneut an Landesverordnung an
3. Meldung des Landes Baden Württemberg: Neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne des Landes tritt am 8. November in Kraft

1. Aktuelle Fallzahlen - Zahl der nachgewiesenen Corona-Fälle erhöht sich auf 2771

Dem Gesundheitsamt wurden bis heute Nachmittag, 06.11.2020, 16 Uhr, 66 weitere Fälle einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion gemeldet. Damit erhöht sich die Zahl der bestätigten Fälle in Mannheim auf insgesamt 2771.

Das Gesundheitsamt nimmt Kontakt zu den positiv getesteten Fällen auf, sobald der Laborbefund im Gesundheitsamt vorliegt. Im ersten Schritt ermittelt das Gesundheitsamt die Kontaktpersonen der nachgewiesen Infizierten, insbesondere im Bereich der sogenannten vulnerablen Gruppen. Diese werden nach Entscheidung und fachlicher Einschätzung durch das Gesundheitsamt auf das Virus getestet.

Die Mehrzahl der positiven Fälle stammt von Infektionen im direkten Kontakt, also engen Kontaktpersonen von bereits positiv gemeldeten Fällen, die sich auch schon in Quarantäne befinden. Es sind sowohl mehrere Cluster (Anhäufung von Fällen in bestimmten Gruppen z.B. Betrieb, Familien und Vereine, etc.) zu beobachten, als auch Einzelfälle außerhalb solcher Cluster.

Alle beteiligten Ärzte, Gesundheitsbehörden sowie das Kompetenzzentrum Gesundheitsschutz am Landesgesundheitsamt arbeiten dabei eng zusammen. Die weit überwiegende Zahl aller in Mannheim bislang nachgewiesenen Infizierten zeigen nur milde Krankheitsanzeichen und können in häuslicher Quarantäne verbleiben.

Bislang sind in Mannheim 1672 Personen genesen, die häusliche Quarantäne wurde bei ihnen aufgehoben. Damit gibt es in Mannheim 1082 akute Fälle.

Sobald das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg die Inzidenz für den Stadtkreis Mannheim veröffentlicht, ist sie unter www.mannheim.de/de/informationen-zu-corona/aktuelle-rechtsvorschriften/inzidenzzahl einsehbar.

2. Stadt passt Allgemeinverfügung erneut an Landesverordnung an

Nachdem das Land seine Rechtsverordnung zum 2. November erneut geändert hat, passt auch die Stadt Mannheim ihre Allgemeinverfügung dementsprechend an. Folgende Regelungen gelten ab Samstag, 7. November:

- Die Maskenpflicht im Freien an ausgewählten Straßen und Plätzen im Innenstadtbereich gilt nicht mehr täglich, sondern nunmehr montags bis samstags von 9 Uhr bis 21 Uhr. Zudem stellt die Stadt klar, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließlich für den Fußgängerverkehr gilt.
- Unverändert bleibt die Maskenpflicht in Warteschlangen und auf Wochenmärkten im gesamten Stadtgebiet bestehen.
- Unverändert bleibt das Alkoholverkaufsverbot am Wochenende ab 22 Uhr bestehen.
- Mit der vom Land angeordneten Schließung der Gastronomie entfällt die ursprünglich von der Stadt verfügten Sperrzeit.

Die neue Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim vom 20.10.2020 und ist zunächst – wie die neue Landesverordnung – bis zum 30.11.2020 befristet. Die Regelungen der Allgemeinverfügung sind wie bisher an die 7-Tages-Inzidenz gekoppelt. Der Inzidenzwert der Stadt Mannheim steigt jedoch seit mehreren Wochen stetig an und hat den Wert von 35 bzw. 50 mittlerweile weit überschritten. Sobald der Inzidenzwert wieder sinkt oder sich dem Wert von 50 nähert, wird an dieser Stelle darüber informiert.

Die Allgemeinverfügung ist zu finden unter undefined Sie tritt am Samstag, 7. November, in Kraft.

3. Meldung des Landes Baden Württemberg: Neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne des Landes tritt am 8. November in Kraft

Von Sonntag, 8. November 2020 an, gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne. Diese basiert auf einer von Bund und Ländern erarbeiteten Musterverordnung, die ein möglichst einheitliches Vorgehen gewährleistet. Eine wesentliche Änderung betrifft die Verkürzung des Quarantänezeitraums von 14 Tagen auf 10 Tage. Hiermit wird den wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen, dass COVID-typische Symptome im Durchschnitt 5 Tage, jedoch spätestens 10 Tage nach Infektion auftreten.

Gesundheitsminister Manne Lucha: „Mit der neuen Einreise-Quarantäne-Verordnung soll während der sehr dynamischen und ernst zu nehmenden Infektionslage das Risiko minimiert werden, durch Einreisen nach Baden-Württemberg neue Infektionsherde ins Land zu tragen.“

Die wesentliche Änderung im Überblick:
Die Quarantäne-Zeit wird von 14 auf 10 Tage verkürzt. Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Einreise wird jedoch nicht mehr generell möglich sein. Neu ist hingegen die Möglichkeit, die Quarantänedauer mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verkürzen. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden.

Die neue Verordnung berücksichtigt im Übrigen verschiedene Ausnahmen von der Quarantänepflicht: Die bereits geschaffenen Erleichterungen für Grenzpendler und Grenzgänger, die täglich bzw. wöchentlich zum Zwecke der Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in oder aus einem Risikogebiet reisen, bleiben bestehen. Grenzpendler und Grenzgänger sind von der Quarantänepflicht damit weitestgehend ausgenommen. Wie bisher sind Einreisen ohne Quarantänepflicht nach Baden-Württemberg aus Grenzregionen für weniger als 24 Stunden allen Personen möglich, die in der Grenzregion ihren Wohnsitz haben. Wer aus Baden-Württemberg in ein Risikogebiet in der Grenzregion reist, kann dies ohne anschließende Absonderungspflicht und ohne besonderen Grund ebenfalls für weniger als 24 Stunden tun. Unabhängig davon sind mögliche einschränkende Regelungen zum Aufenthalt im Ausland zu beachten (wie aktuell die Ausgangssperre in Frankreich).

Neu eingeführt ist die Ausnahmeregelung zur Quarantänepflicht nach Aufenthalten im Risikogebiet oder bei Einreisen nach Baden-Württemberg von jeweils bis zu 72 Stunden, wenn in dieser Zeit unter anderem Verwandte ersten Grades besucht werden, es der Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dient oder eine dringende medizinische Behandlung notwendig ist.

Weiter sind bestimmte Einreisende von der Absonderungsverpflichtung ausgenommen, wenn sie einen Negativtest vorlegen können. Hiervon profitieren beispielsweise Ärzte und Pflegekräfte, Richter und Anwälte, Parlaments- und Regierungsmitarbeiter, Polizeivollzugsbeamte, aber auch Athleten, die an einem sportlichen Wettkampf teilnehmen. Negativtests können nun auch in französischer Sprache vorgelegt werden.

Mit besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange sind mit Vorlage eines Negativtests auch Personen von der Quarantänepflicht befreit, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar u. a. beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Land Baden-Württemberg einreisen.

Von der Quarantänepflicht sind unter Beachtung zusätzlicher Vorschriften auch die Saisonarbeiter ausgenommen, sofern sie ihre Arbeit für mindestens drei Wochen in Baden-Württemberg aufnehmen.

Erfolgt die Einreise aus einem Risikogebiet, so muss auf Verlangen der Ausnahmetatbestand von der Quarantänepflicht glaubhaft versichert werden. Für bestimmte Ausnahmen sind Bescheinigungen vorgesehen, die auch das zwingende Erfordernis der Einreise bestätigen müssen: So müssen beispielsweise Grenzpendler und Grenzgänger (die nicht unter die 24-Stunden-Ausnahme für den Grenzverkehr mit Grenzregionen fallen) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, Auftraggebers oder der Bildungseinrichtung vorlegen können. Baden-Württemberg stellt keine besonderen Formerfordernisse an diese Bescheinigungen. Sie können auf Deutsch, Englisch oder Französisch verfasst sein.

Das Ministerium für Soziales und Integration wiederholt seinen Appell an die Menschen in Baden-Württemberg und in allen Grenzregionen, den Infektionsschutz sehr ernst zu nehmen und sich entsprechend freiwillig zu beschränken. Gesundheitsminister Manne Lucha: „Nicht alles, was erlaubt ist, ist derzeit auch empfehlenswert. Die Eindämmung der Pandemie ist eine Aufgabe, die nur gelingen kann, wenn alle im wahrsten Sinne des Wortes grenzüberschreitend zusammenhalten.“

Eine französische Übersetzung dieser Pressemitteilung finden Sie unter undefined

Eine englische Übersetzung dieser Pressemitteilung finden Sie unter undefined