Grundsteuerreform: Infos und Schritte in 2022

20.01.2022

Grundsteuer
Stadt Mannheim

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. April 2018 entschieden, dass das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung verfassungswidrig ist, die Fortgeltung des bisherigen Rechts bis einschließlich 2024 wurde ausdrücklich zugelassen.

Daraufhin hat der Bundesgesetzgeber im Herbst 2019 ein neues Grundsteuergesetz verabschiedet. Gleichzeitig hat er den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet, vom bundesgesetzlichen Grundsteuerrecht abzuweichen und landesspezifische Regelungen zu erlassen. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und am 4. November 2020 ein Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg verabschiedet.

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer in Baden-Württemberg nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben. Die bisherigen Regelungen des alten Grundsteuergesetzes gelten übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2024.

In einem ersten Schritt zur Umsetzung dieses Gesetzes werden alle Grundstückseigentümer*innen bereits im Frühjahr/Sommer 2022 von der Finanzverwaltung aufgefordert, eine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben.

Wie bisher unterliegen der neuen Landesgrundsteuer die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die nicht für die Land- und Forstwirtschaft genutzten bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B). Daneben wird den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, für baureife Grundstücke einen höheren Hebesatz festzulegen (Grundsteuer C).

Die neue Grundsteuer B, die beispielsweise alle Eigentümer*innen betrifft, die ihre Wohnung oder ihr Eigenheim zu Wohnzwecken nutzen, basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien:

Der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.

Die Grundstücksfläche findet sich am einfachsten im Kaufvertrag für das Grundstück oder im Grundbuchauszug.

Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone). Die Bodenrichtwerte im Stadtgebiet Mannheim werden vom Gutachterausschuss der Stadt Mannheim ermittelt und regelmäßig aktualisiert. Für die neue Landesgrundsteuer sind die Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2022 maßgeblich. Ab dem Sommer 2022 können sie kostenfrei im Internet abgerufen werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage auf der unten angegebenen Verlinkung.


Zur Berechnung der künftigen Grundsteuer ein Beispiel:

Eine Grundstückseigentümerin hat ein Einfamilienhaus auf einem 300 Quadratmeter großen Grundstück. Der Bodenrichtwert beträgt 400 Euro pro Quadratmeter. Der Hebesatz 2025 der Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, soll für die neue Grundsteuer bei 350 Prozent liegen.

 
Grundsteuerwert 300 qm x 400 €/qm = 120.000 €
Steuermessbetrag 1,3 ‰ - 30 %-Abschlag (Einfamilienhaus, überwiegend zu Wohnzwecken genutzt)
= 0,91 ‰ Steuermesszahl neu
120.000 € x 0,91 ‰ = 109,20 €
Grundsteuer 109,20 € x 350 % = 382,20 €

Die Höhe der Grundsteuer beträgt somit für das Einfamilienhaus 382,20 Euro pro Jahr oder etwa 32 Euro pro Monat.

Wie nach altem Recht auch wird der Hebesatz vom Gemeinderat bestimmt.
Um die in Mannheim angestrebte Aufkommensneutralität der Grundsteuer zu erreichen, ist die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung von großer Bedeutung, denn je größer die Anzahl der vorliegenden Grundsteuermessbescheide ist, umso belastbarer kann durch den Gemeinderat ein aufkommensneutraler Hebesatz festgelegt werden.