Mannheim/Rhein-Neckar-Kreis: Feuerwerk zum Jahreswechsel wieder überall erlaubt
Der Rhein-Neckar-Kreis hebt das bisherige Pyrotechnik-Verbot in den ASP-Sperrzonen auf – ab 10. Dezember ist Feuerwerk wieder kreisweit im gesetzlichen Rahmen zulässig.
Allgemeinverfügung angepasst – was gilt ab dem 10. Dezember?
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat am Dienstag, 9. Dezember 2025, seine Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erneut überarbeitet. Die aktualisierten behördlichen Regelungen treten am Mittwoch, 10. Dezember 2025, in Kraft und können auf der Kreis-Webseite unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung eingesehen werden.
Mit der Anpassung entfällt die zuvor geltende Einschränkung, wonach in den Sperrzonen I und II das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Freien untersagt war. Damit ist ab morgen Feuerwerk – im Rahmen der bundesweit gültigen Vorschriften – wieder im gesamten Kreisgebiet erlaubt.
Warum die Lockerung jetzt kommt
Grundlage der Entscheidung ist eine erneute Bewertung des Seuchengeschehens. Laut Veterinäramt zeigt sich die Lage seit längerer Zeit stabil, neue Ausbrüche wurden nicht verzeichnet. „Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der ASP zeigen Wirkung, weshalb eine Lockerung der Schutzbestimmungen in diesem Bereich verantwortbar erscheint“, erklärt Dr. Dominika Hagel, Leiterin des Veterinäramts und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis.
Für die Bevölkerung bedeutet die Änderung eine spürbare Erleichterung – insbesondere mit Blick auf den bevorstehenden Jahreswechsel, nachdem im vergangenen Silvester in den betroffenen Gebieten teils noch strikte Vorgaben galten.
Hinweise zu Sicherheit, Tier- und Umweltschutz
Trotz der Lockerung bittet das Landratsamt um einen rücksichtsvollen Umgang mit Pyrotechnik. Der Appell richtet sich vor allem an Bürgerinnen und Bürger in tierreichen Gebieten sowie in der Nähe von Wald- und Rebflächen. Die ASP-Bekämpfungsmaßnahmen laufen weiterhin und bleiben ein zentraler Bestandteil der Vorsorge.
Darüber hinaus erinnert die Behörde an bestehende Regelungen in der Sperrzone II: In geschlossenen Waldgebieten sowie entlang und innerhalb von Weinbau- und Rebflächen gilt weiterhin Leinenpflicht für Hunde mit einer maximalen Leinenlänge von fünf Metern. Spaziergängerinnen und Spaziergänger sollten dies insbesondere während der Weihnachtszeit beachten.
• Feuerwerk ist ab 10. Dezember 2025 wieder überall im Rhein-Neckar-Kreis zulässig – im Rahmen der bundesweiten Vorschriften.
• Keine Einschränkung mehr in Sperrzone I und II.
• Leinenpflicht in Sperrzone II bleibt bestehen (Waldgebiete & Rebflächen, max. 5 Meter).
• Die aktuellen behördlichen Anordnungen finden sich unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung.
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