Heidelberg: Vegetationszeit beginnt am 1. März – Gehölzfällungen nur noch bis Ende Februar erlaubt
Ab 1. März gilt in Heidelberg das gesetzliche Fällverbot für Gehölze. Die Stadt erinnert an Baumschutzsatzung und artenschutzrechtliche Vorgaben.
Wie die Stadt Heidelberg mitteilt, dürfen Bürgerinnen und Bürger Gehölze noch bis Ende Februar unter Beachtung der geltenden Baumschutzsatzung fällen. Ab Sonntag, 1. März 2026, beginnt die Vegetationszeit. Sie dauert bis zum 30. September 2026. In diesem Zeitraum ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Gehölze auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Vom Verbot erfasst sind unter anderem Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumbetriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Flächen, ebenso Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und sonstige Gehölze. Auch Röhrichte dürfen in dieser Zeit nicht zurückgeschnitten werden.
Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung von Bäumen, etwa der Sommerschnitt von Obstbäumen. Kurzumtriebsplantagen bestehen aus schnellwachsenden Gehölzen wie Weide oder Pappel. Röhrichte sind Pflanzenbestände, die vor allem an Gewässerufern wachsen.
Lebensraum für Tiere schützen
Frühling und Sommer sind zentrale Zeiten für die Fortpflanzung vieler Tierarten. Gehölze bieten Insekten, Kleinsäugern und Vögeln wichtige Rückzugs- und Brutstätten. Besonders in dicht besiedelten Bereichen sind private Gärten oft bedeutende Lebensräume. Die Stadt Heidelberg als untere Naturschutzbehörde bittet daher darum, Flora und Fauna zu schützen und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Baumschutzsatzung ganzjährig beachten
Unabhängig von der Vegetationszeit sind in Heidelberg viele Bäume ganzjährig durch die Baumschutzsatzung geschützt. Dies betrifft Bäume innerhalb bebauter Ortsteile oder im Geltungsbereich rechtswirksamer Bebauungspläne mit einem Stammumfang von mehr als 100 Zentimetern in einem Meter Höhe über dem Erdboden, bei Obstbäumen ab 80 Zentimetern.
Für das Entfernen solcher Bäume ist eine Genehmigung des Umweltamts erforderlich. Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen wird über Baumfällungen im Rahmen der Baugenehmigung entschieden. Ist eine Fällung aus Gefahrengründen unumgänglich, kann zusätzlich eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung notwendig sein.
Auch für die Beseitigung oder Veränderung wesentlicher Landschaftsbestandteile wie Feld- und Ufergehölzen, Schilf- und Rohrbeständen oder Felsen ist eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese muss ganzjährig bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.