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Nürnberg: Corona-Hilfen zurückzahlen – was Unternehmen jetzt beachten müssen

Nürnberg: Corona-Hilfen zurückzahlen – was Unternehmen jetzt beachten müssen

 

Viele Betriebe erhalten derzeit Bescheide mit Rückzahlungsforderungen für Corona-Hilfen. Experten erklären Rechte, Fristen und Risiken für Unternehmen.

Sechs Monate Zeit zur Rückzahlung

Seit Ende September 2024 laufen die Schlussabrechnungen zu den Corona-Überbrückungshilfen. Viele Unternehmen erhalten nun Bescheide, die Rückzahlungen verlangen. Laut Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder (Schultze & Braun) und Wirtschaftsprüfer Stefan Schwindl (MTG Wirtschaftskanzlei) müssen die Beträge innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiddatum beglichen werden. Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen sind möglich – in der Regel bis zu 24 Monaten, in Ausnahmefällen bis zu 36 Monaten.

Warum Rückzahlungen fällig werden

Eine Rückforderung kann entstehen, wenn der tatsächliche Corona-bedingte Umsatzausfall geringer war als zunächst angegeben. Kommt die Bewilligungsstelle zu dem Schluss, dass Nachweise für den Umsatzrückgang nicht anerkannt werden, droht der „Fallbeileffekt“: Dann müssen die Hilfen komplett zurückgezahlt werden. Eine Teilrückzahlung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Auch wer die Frist für die Abgabe der Schlussabrechnung versäumt hat, muss sämtliche Hilfen erstatten.

Widerspruch und Klage möglich

Unternehmen können gegen einen Rückforderungsbescheid Widerspruch einlegen oder klagen. Unklar bleibt jedoch, wie hoch die Erfolgsaussichten sind, da bisher nur wenige Gerichtsentscheidungen vorliegen. Wichtig: Ein Rechtsmittel kann aufschiebende Wirkung entfalten. Das bedeutet, dass die Zahlung bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht vollstreckt wird und bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit zunächst außen vor bleibt.

Risiko Insolvenzpflicht

Aufschub heißt aber nicht Erlass: Auch bei laufendem Verfahren muss das Unternehmen die Rückforderung in der Finanzplanung berücksichtigen. Fehlen nach einer bestätigten Rückzahlungspflicht die liquiden Mittel, kann eine Insolvenzantragspflicht entstehen. Seit Anfang 2024 gelten die gesetzlichen Vorgaben hierzu wieder uneingeschränkt. Geschäftsleitungen sind verpflichtet, im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung fristgerecht Insolvenzantrag zu stellen.

Fazit: Jeder Fall ist individuell

Fehl-Weileder und Schwindl betonen, dass jedes Unternehmen seine Situation einzeln prüfen muss. Fachliche Beratung sei sinnvoll, um rechtliche Fallstricke und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Hinweis für betroffene Unternehmen

Unternehmen sollten Rückzahlungsforderungen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Frühzeitig klären, ob Ratenzahlung oder Stundung möglich ist, kann Liquidität sichern. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit empfiehlt sich ein Widerspruch. In jedem Fall sollte die Insolvenzantragspflicht im Blick behalten und bei Bedarf fachliche Hilfe eingeholt werden.

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