Erben müssen bummelnden Notaren Druck machen

Damit Erben im Testament übergangene Familienmitglieder bei der Berechnung des Pflichtteils nicht benachteiligen, hat ihnen der Gesetzgeber das Recht eingeräumt, von den Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen. Weil Notare daran relativ wenig verdienen, aber viel Arbeit damit haben, zögern sie gern die Fertigstellung hinaus – oft über Monate, bisweilen sogar Jahre. Dieses Ärgernis will das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit einer neuen Entscheidung beenden: Wenn die Notare zu langsam arbeiten, müssen die Erben dem Notar gehörig Druck machen. Es reiche nicht aus, den Notar schriftlich zu mahnen. Zusätzlich müsse der Auftraggeber erstens eine Untätigkeitsbeschwerde beim Landgerichtspräsidenten einreichen. Der kann den Notar dann anweisen, schneller zu arbeiten. Zweitens müssen sich die Erben bei der zuständigen Notarkammer über den betreffenden Notar beschweren (Aktenzeichen: 9 W 58/20). Und die Karlsruher Richter legen noch eine Schippe drauf: Erben, die sich Notaren gegenüber allzu devot zeigen, droht sogar ein Zwangsgeld.
Notar hatte ein Jahr lang nichts getan
In dem zugrunde liegenden Fall, über den das Kölner Erbrechtsportal „Die Erbschützer“ berichtet, hatten zwei Erben ein notarielles Vermögensverzeichnis bei einem Notar in Auftrag gegeben. Doch der Notar kümmerte sich trotz Mahnung seitens der Erben fast ein Jahr lang nicht um die Bearbeitung. In einem Schreiben hatte er nur darauf hingewiesen, dass „durch die Bearbeitung des Nachlassverzeichnisses die übrige Beurkundungstätigkeit und der Urkundsgewährungsanspruch anderer Personen nicht leiden“ dürfe. Dem Pflichtteilsberechtigten reichte es daraufhin. Er beantragte vor Gericht die Einleitung von Zwangsmaßnahmen gegen die Erben, damit diese entsprechend auf den Notar einwirken, das Vermögensverzeichnis zeitnah zu erstellen.
Zaghaften Erben droht Zwangsgeld
Das OLG Karlsruhe sah das genauso. Es verhängte gegen die beiden Erben ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro, falls sie dem Notar nicht gehörig Beine machen sollten. Das Gericht stellte auch klar, dass die Erben mit einer halbherzigen Mahnung des Notars nicht alles Erforderliche getan hätten, um den Notar zum Arbeiten zu animieren. Sie zeigten den Erben einen Weg auf, der den Notar unmittelbar dazu motivieren dürfte, das Vermögensverzeichnis schnell zu erstellen: eben die Untätigkeitsbeschwerde beim zuständigen Landgerichtspräsidenten und außerdem die Beschwerde bei der Notarkammer. „Pflichtteilsberechtigte stecken oft in der Zwickmühle, weil entweder die Erben bei deren Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des Nachlasses mauern oder der Notar bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses über Monate oder Jahre bummelt. Meistens kommen beide Umstände zusammen“, weiß der auf Pflichtteilsdurchsetzung spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke aus der erbrechtlichen Praxis.
Im Zweifel muss Notar andere Mandate ablehnen
Auch die Karlsruher Richter hatten kein Verständnis für die zögerliche Bearbeitung durch den Notar. Nachdem dieser den Auftrag zur Erstellung des Verzeichnisses angenommen hatte, oblag es ihm, seine Zeit für die Bearbeitung und Erledigung des Auftrags einzuplanen, betonte das Gericht. Und auch eine Überlastung durch andere Aufträge rechtfertige die Untätigkeit des Notars grundsätzlich nicht. Denn ein Notar sei nicht verpflichtet, beliebig viele Aufträge anzunehmen, die zu einer Überlastung führen können. „Ein Notar kann Beurkundungsaufträge ablehnen, wenn er andere Amtsgeschäfte sonst nicht in angemessener Zeit erledigen kann“, befanden die Karlsruher Richter. Im Klartext heißt das: Nach der Annahme des Auftrags von den Erben hätte der Notar gegebenenfalls andere Aufträge ablehnen müssen, wenn er sich nur dadurch die notwendige Zeit zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses verschaffen konnte.
Keine Angst vor Retourkutschen verärgerter Notare
Es mag zwar naheliegen, dass man als Kunde einen Notar nicht durch Beschwerden verärgern will, führte das OLG Karlsruhe weiter aus. Im Hinblick auf die Obliegenheiten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten erscheinen dem Gericht die Maßnahmen jedoch geboten. Diese lösen auch keine zusätzliche Verzögerung der Tätigkeit des Notars aus. Denn der Notar bleibt auch während der laufenden Beschwerden in der Lage und verpflichtet, den Auftrag zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu bearbeiten und zu erledigen.
Notare sind keine Heiligen
„Es ist sehr begrüßenswert, dass endlich einmal ein Gericht klar zum Ausdruck bringt, dass Notare keine Heiligen sind und nicht nur mit Wattehandschuhen angefasst werden dürfen“, kommentiert Gelbke den Richterspruch „Die Rechte der benachteiligten Erben würden ansonsten in der Praxis regelmäßig ausgehöhlt.“ Gelbke ist zugleich Geschäftsführer des Legal Tech Portals „Die Erbschützer“. Hierhin können sich Pflichtteilsberechtigte wenden, wenn sie sich nicht persönlich mit ihrer Familie wegen des Pflichtteils streiten wollen, dafür aber auch keinen Anwalt einschalten möchten. Die Erbschützer arbeiten auf reiner Erfolgsbasis. Sie erhalten von dem Betrag, den sie gegen die Erben für den Pflichtteilsberechtigten erstreiten, einen Bonus in Höhe von 14 Prozent.
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